Artikel 43 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2008

Artikel 43

Zustimmung, gebunden zu sein

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regionalen Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40102336

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)