Artikel 43 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 43

— Zweites Kapitel.

Vertretung der Kriegsgefangenen.

Artikel 43. An jedem Ort, wo sich Kriegsgefangene befinden, haben diese die Befugnis, Vertrauensleute zu bestimmen, die sie gegenüber den Militärbehörden und Schutzmächten zu vertreten haben.

Die Bestimmung der Vertrauensleute unterliegt der Genehmigung der Militärbehörde.

Die Vertrauensleute haben die Sammelsendungen in Empfang zu nehmen und zu verteilen. Ebenso fällt die Organisation einer gegebenenfalls von den Gefangenen unter sich beschlossenen Einrichtung zur gegenseitigen Unterstützung in die Zuständigkeit der Vertrauensleute. Außerdem können diese den Gefangenen zur Erleichterung der Beziehungen mit den im Artikel 78 genannten Hilfsgesellschaften ihre Dienste zur Verfügung stellen.

In den Lagern für Offiziere und Gleichgestellte ist der rangälteste kriegsgefangene Offizier des höchsten Dienstgrades zur Vermittlung zwischen den Lagerbehörden und den kriegsgefangenen Offizieren und Gleichgestellten berufen. Er kann zu diesem Zweck einen kriegsgefangenen Offizier bestimmen, der ihn als Dolmetscher bei den Verhandlungen mit den Lagerbehörden unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003251

alte Dokumentnummer

N1193624289L

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