ARTIKEL 43 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

ARTIKEL 43

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

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