Artikel 43 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 43

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.

(2) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds sind bis spätestens 1. Jänner 2006 in Kraft zu setzen. Bis zum Ablauf des Tages vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, gelten die Bestimmungen über die Landesfonds entsprechend der Vereinbarung BGBl. I. Nr. 60/2002 weiter.

(3) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2005, die Regelungen über die Landesfonds mit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2006 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

(4) Die Inhalte aller Verordnungen im Rahmen des Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des Gesundheitstelematikgesetzes sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu überprüfen, ob durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können. Sollte es dennoch zu kostensteigernden Maßnahmen kommen, ist ein Konsens zwischen dem Bund und den Ländern herzustellen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066204

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