Artikel 43
Änderung des Übereinkommens
(1) Der Rat beschließt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.
(3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Prüfung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, die Definitionen der im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen zu erweitern, zu ändern oder zu ergänzen. Er kann ferner beschließen, neue Definitionen für diese Kriminalitätsformen einzuführen.
(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.
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