Artikel 43 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 43

Artikel 43.Überwachungsrecht des Amtes.

(1) In jedem Falle der Fondshilfe steht dem Amte das Recht zu, die Grundstücke, die Bauführungen und die Baulichkeiten der Fondshilfewerber jederzeit besichtigen zu lassen.

(2) Wird die Fondshilfe einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung oder Stiftung gewährt, so ist das Amt überdies berechtigt, eine allgemeine Überwachung auszuüben. In Handhabung dieser Überwachung steht dem Amt insbesondere zu:

  1. a) die gesamte Geschäftsführung und Geschäftsgebarung jederzeit vom Standpunkte dieses Statuts und der in Betracht kommenden Gesetze sowie vom Gesichtspunkte der sparsamsten Verwaltung überprüfen zu lassen und in die Bücher, den Schriftenwechsel und in die sonstigen Belege Einsicht zu nehmen;
  2. b) zu den Sitzungen der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung u. s. w.) einen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden, der auf Verlangen jederzeit gehört werden muß;
  3. c) die Abstellung wahrgenommener Mängel zu verlangen.

(3) Die Fondshilfewerber sind verpflichtet, die Besichtigung der Grundstücke, Bauführungen und Baulichkeiten zu gestatten und erforderliche Belege vorzuweisen. Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen und Stiftungen sind überdies verpflichtet:

  1. a) ihre gesamte Geschäftsführung und Geschäftsgebarung auf Verlangen jederzeit durch einen Beauftragten des Amtes überprüfen zu lassen und diesem Einsicht in ihre Bücher, in den Schriftenwechsel und in die sonstigen Belege zu gewähren;
  2. b) dem Amte die Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) und Geschäftsberichte binnen 30 Tagen nach der Schlußfassung vorzulegen und über Wunsch des Amtes Aufklärungen jeder Art über die Geschäftstätigkeit zu erteilen;
  3. c) das Amt über Verlangen von den Sitzungen der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung u. s. w.) rechtzeitig zu verständigen, dem Beauftragten des Amtes Zutritt zu den Sitzungen zu gewähren und ihn auf sein Verlangen jederzeit zu hören;
  4. d) zur Gründung von Tochterunternehmungen und zur finanziellen Beteiligung an anderen Unternehmungen die Zustimmung des Amtes einzuholen.

(4) Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen, denen die Fondshilfe gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. e und f, gewährt wird, haben, abgesehen von den im Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen, dem Amte jede Generalversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß steht, in der für die Einladung der Mitglieder (Gesellschafter) zur Generalversammlung satzungsgemäß festgesetzten Frist unter Einsendung eines Entwurfes des Rechnungsabschlusses anzuzeigen.

(5) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine der im Artikel 7, Absatz 2, bezeichneten juristischen Personen, ohne die Fondshilfe in Anspruch zu nehmen, sich der Überwachung des Amtes unterwirft, um eine Gebührenbefreiung zu erlangen.

(6) Die Kosten dieser Überwachung trägt der Fonds.

Schlagworte

Bauvereinigung, Siedlungsvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144285

alte Dokumentnummer

N9192537462L

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