E. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Artikel 42.
Beistellung von Organen des Bundes für Wildbachverbauungszwecke.
Das Gesetz vom 7. Februar 1888, R. G. Bl. Nr. 17, betreffend die Beistellung staatlicher Organe zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen, wird aufgehoben; an seine Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Der Bund kann die Durchführung von Wildbach- und Lawinenverbauungen nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen unterstützen.
II. Diese Unterstützung kann durch Barbeiträge oder auch durch Beistellung von Organen des im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestehenden forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgen.
III. Die Kosten der Personalbeistellung sind bei der Bemessung der Barbeiträge voll zu berücksichtigen.
Siehe dazu auch: § 41 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959
Schlagworte
RGBl. Nr. 17/1888
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058111
alte Dokumentnummer
N4192513657P
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