Artikel 42. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

E. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Artikel 42.

Beistellung von Organen des Bundes für Wildbachverbauungszwecke.

Das Gesetz vom 7. Februar 1888, R. G. Bl. Nr. 17, betreffend die Beistellung staatlicher Organe zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen, wird aufgehoben; an seine Stelle treten folgende Bestimmungen:

I. Der Bund kann die Durchführung von Wildbach- und Lawinenverbauungen nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen unterstützen.

II. Diese Unterstützung kann durch Barbeiträge oder auch durch Beistellung von Organen des im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestehenden forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgen.

III. Die Kosten der Personalbeistellung sind bei der Bemessung der Barbeiträge voll zu berücksichtigen.

Siehe dazu auch: § 41 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959

Schlagworte

RGBl. Nr. 17/1888

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058111

alte Dokumentnummer

N4192513657P

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