Artikel 42 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 42

— Fünfter Abschnitt.

Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden.

Erstes Kapitel.

Klagen der Kriegsgefangenen über ihre Behandlung.

Artikel 42. Den Kriegsgefangenen steht das Recht zu, wegen der Behandlung, der sie in der Gefangenschaft unterworfen sind, an die militärischen Behörden, in deren Gewalt sie sich befinden, Gesuche zu richten.

Sie haben ebenso das Recht, sich an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen diejenigen Punkte anzuzeigen, über die sie hinsichtlich der Gefangenenbehandlung Klagen vorzubringen haben.

Diese Gesuche und Beschwerden müssen beschleunigt befördert werden.

Auch wenn sie sich als unbegründet herausstellen, können sie zu keiner Strafe Veranlassung geben.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003250

alte Dokumentnummer

N1193624288L

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