Artikel 42 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 42

Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

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