ARTIKEL 41 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1993

Kapitel IV

LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p)

ARTIKEL 41

Führerscheine

  1. 1. a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins sein.
  2. b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß Führerscheine nur ausgestellt werden, nachdem durch die zuständigen Behörden sichergestellt wurde, daß der Lenker über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
  3. c) Die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen die für die Erlangung eines Führerscheins nötigen Erfordernisse festlegen.
  4. d) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
  1. 2. Die Vertragsparteien erkennen an:
  1. a) jeden nationalen Führerschein, der in ihrer Landessprache oder einer ihrer Landessprachen abgefaßt ist, oder, falls er nicht in einer solchen Sprache abgefaßt ist, wenn eine beglaubigte Übersetzung beiliegt,
  2. b) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 entspricht, und
  3. c) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht,

    als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu lenken, das zu den Gruppen gehört, für die der Führerschein gilt, vorausgesetzt, daß der Führerschein noch gültig ist und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.

  1. 3. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes:
  1. a) wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, daß der Besitzer sich gewisser Geräte bedienen oder daß das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muß, um der Körperbehinderung des Lenkers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
  2. b) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
  3. c) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppen C, D und E nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  1. 4. Die Vertragsparteien können in ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Unterteilung der Fahrzeugklassen gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens einführen. Wenn der Führerschein auf bestimmte Fahrzeuge innerhalb einer Klasse beschränkt ist, ist dem Buchstaben der Klasse eine Ziffer beizufügen und die Art der Beschränkung ist im Führerschein anzugeben.
  2. 5. Für die Anwendung des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c dieses Artikels
  1. a) kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Gruppe B ein leichter Anhänger verbunden werden; damit kann auch ein Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund), aber nicht das Eigengewicht des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt, verbunden werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der so verbundenen Fahrzeuge 3500 kg (6600 Pfund) nicht übersteigt;
  2. b) kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 genannten Gruppen C und D ein leichter Anhänger verbunden werden, ohne daß die so miteinander verbundenen Fahrzeuge ihre Zugehörigkeit zur Gruppe C oder D verlieren.
  1. 6. Ein internationaler Führerschein darf nur dem Besitzer eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem internationalen Führerschein vermerkt sein.
  2. 7. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht:
  1. a) nationale oder internationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
  2. b) die vorgenannten Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zur Zeit der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.

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