Artikel 41 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 41

Artikel 41. Die Kriegführenden haben für die Übersendung der für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen unterzeichneten Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, alle Erleichterungen zu gewähren.

Sie haben Vorsorge zu treffen, daß nötigenfalls die durch die Gefangenen geleisteten Unterschriften beglaubigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003249

alte Dokumentnummer

N1193624287L

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