Artikel 41 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 41

Jede gesundheitliche Maßnahme, ausgenommen die ärztliche Untersuchung, darf im folgenden Hafen oder Flughafen nur dann wiederholt werden, wenn

  1. a) nach der Abfahrt eines Schiffes oder Luftfahrzeuges von dem Hafen oder Flughafen, wo die Maßnahmen angewendet wurden, sich ein epidemiologisch bedeutsamer Vorfall entweder im betreffenden Hafen oder Flughafen oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges ereignet hat, der eine weitere Anwendung einer solchen Maßnahme erforderlich macht;
  2. b) die Gesundheitsbehörde des folgenden Hafens oder Flughafens auf Grund eindeutiger Anzeichen festgestellt hat, daß die angewendete einzelne Maßnahme tatsächlich nicht wirksam war.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056752

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