Artikel 41 Europol-Übereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 41

Vorrechte und Immunitäten

(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.

(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte und Immunitäten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.

(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066773

alte Dokumentnummer

N4199812208O

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