Artikel 41 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 41

Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Die Kammer behandelt die bei ihr anhängigen Beschwerden in der Reihenfolge, in der sie für die Prüfung bereit sind. Sie kann jedoch beschließen, eine bestimmte Beschwerde vorrangig zu behandeln.

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