Artikel 41 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1926

Artikel 41

Artikel 41.Eigenhäuser.

(1) Eigenhäuser sind Häuser mit einer beschränkten Anzahl von Kleinwohnungen (höchstens drei Wohnungen einschließlich der des Anwärters), die zur Eigentumsübertragung an physische Personen bestimmt sind. Die Übertragung des Eigentumsrechtes kann erst dann erfolgen, wenn der Hausanwärter mindestens 10 Prozent der Gestehungskosten aus eigenen Mitteln aufgebracht und einen entsprechenden Teil der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen rückerstattet hat und wenn genügende Sicherheit für die weiteren zu leistenden Rückzahlungen besteht. Die Sicherheit ist dann als vorhanden anzunehmen, wenn der Rest der gewährten oder verbürgten Darlehen im Verlaufe der weiteren Bestanddauer des Hauses in mäßigen Jahresraten abgestattet werden kann.

(2) Die Übertragung eines Eigenhauses an den Anwärter bedarf der Genehmigung des Amtes. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Der Anwärter muß österreichischer Staatsbürger und nach seinen Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen vertrauenswürdig sein. Dies ist dem Amte in glaubhafter Weise darzutun.
  2. 2. Mehr als eine Liegenschaft darf an eine einzelne Person (auch Ehepaar) nicht verkauft werden.
  3. 3. Der Gesamtkaufschilling für ein Eigenhaus darf die Selbstkosten des Grunderwerbes und der baulichen Herstellungen sowie der sonstigen notwendigen und nützlichen Aufwendungen nicht übersteigen, wobei jedoch in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes entsprechend zu berücksichtigen sind. Hat eine Genossenschaft in Ausführung eines einheitlichen Bauvorhabens mehrere Eigenhäuser erbaut, so ist als Kaufpreis eines Hauses zumindest der Durchschnittsbetrag der Gestehungskosten sämtlicher zu diesem Bauvorhaben gehörigen Häuser – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung – vermehrt um die seit der Bauvollendung etwa gemachten notwendigen oder nützlichen Aufwendungen, festzusetzen. Er wird derart ermittelt, daß die Gestehungskosten sämtlicher Häuser zusammengezählt und nach Maßgabe der verbauten Fläche, des verbauten Rauminhaltes und unter Berücksichtigung der baulichen Ausstattung auf die einzelnen Eigenhäuser aufgeteilt werden. Ob und welche Häuser als zu einem einheitlichen Bauvorhaben gehörig anzusehen sind, bestimmt das Amt nach freiem Ermessen.
  4. 4. Verkäufe im Wege der freiwilligen Versteigerung an den Meistbietenden dürfen nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung des Amtes erfolgen.
  5. 5. Das Haus darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ohne zwingende Gründe nicht weiterveräußert werden; hiefür ist eine grundbücherlich sicherzustellende Konventionalstrafe festzusetzen; die Frist beginnt mit dem Tage der grundbücherlichen Übertragung, falls jedoch vorerst ein Bestandsverhältnis begründet wird, mit dem Tage des Beginnes des Bestandsverhältnisses.
  6. 6. Bei einer infolge zwingender Gründe notwendigen Weiterveräußerung darf der Kaufschilling nicht mehr betragen als der ursprüngliche Kaufpreis, allenfalls vermehrt um die Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen, wobei jedoch in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes entsprechend zu berücksichtigen sind.
  7. 7. In dem verkauften Hause darf ohne Genehmigung des Amtes kein Gasthausbetrieb oder Verschleiß gebrannter geistiger Getränke stattfinden.
  8. 8. Dem Fonds ist das Vorkaufsrechts (§§ 1072 ff, a. b. G. B.) für alle während der Dauer der Fondshilfe vorkommenden Verkaufsfälle, mindestens jedoch für 10 Jahre, dem Verkäufer das Wiederverkaufsrecht für mindestens 10 Jahre vorzubehalten. Diese Rechte sind grudbücherlich einzuverleiben. Der Fonds wird sein Vorkaufsrecht nur dann ausüben, wenn der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht nicht geltend macht oder wenn (sein Recht aus irgendeinem Grund erloschen ist (Artikel 34, I, Absatz 4). Der Fonds kann die Liegenschaft um einen Betrag einlösen, der dem seinerzeit vom Verkäufer entrichteten Kaufpreis, allenfalls vermehrt um die Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen, gleichkommt, es wäre denn, daß der von dem Dritten angebotene Kaufpreis geringer sein sollte. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes sind bei der Bemessung des Vorkaufs- und Wiederkaufspreises entsprechend zu berücksichtigen.
  9. 9. In dem Kaufvertrag sind die Bedingungen für die Rückzahlungen im
  10. 9. In dem Kaufvertrag sind die Bedingungen für die Rückzahlung im Sinne des Absatzes 1 und die im Absatze 2 unter 5. und 8. aufgestellten Vorbehalte aufzunehmen.
  11. 10. Der Kaufvertrag bedarf der Schriftform und der Genehmigung des Amtes; er ist dem Amte zunächst im Entwurfe zur Überprüfung und nach dieser Überprüfung im Original zur endgültigen Genehmigung vorzulegen; nach der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums ist dem Amte eine mit der Übertragungsklausel versehene Abschrift des Kaufvertrages zu übergeben.

(3) Wenn der Eigentümer Teile eines Eigenhauses vermietet, so gelten für den Mietzins die Bestimmungen des Artikel 40, Absatz 4.

Schlagworte

Familienverhältnis, Erwerbsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144283

alte Dokumentnummer

N9192537460L

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