Artikel 40
Beide Seiten sind an der Entwicklung und Vertiefung der Kulturtätigkeit laut diesem Übereinkommen durch die Zusammenarbeit österreichischer Bundesländer mit polnischen Wojewodschaften sowie österreichischer und polnischer regionaler Kulturorganisationen interessiert.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038386
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