Artikel 40 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 40

Beide Seiten sind an der Entwicklung und Vertiefung der Kulturtätigkeit laut diesem Übereinkommen durch die Zusammenarbeit österreichischer Bundesländer mit polnischen Wojewodschaften sowie österreichischer und polnischer regionaler Kulturorganisationen interessiert.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038386

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