Artikel 40 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 40

Beide Seiten begrüßen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern und Kulturzentren im Bereich der künstlerischen Erziehung und der Kulturadministratoren.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038317

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