Artikel 40
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Modalitäten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden soll.
(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-Bediensteten eingelegt werden können, finden die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066772
alte Dokumentnummer
N4199812207O
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