Artikel 40
Artikel 40.Vermietung und Kündigung.
(1) In Kleinwohnungshäusern (Artikel 11) darf nicht mehr als eine Kleinwohnung und nicht mehr als eine Kleinbetriebsstätte an eine Partei (auch Ehepaar) vermietet werden. Das gleiche gilt für Ledigenheime und Werkstättenhäuser.
(2) In Kleinwohnungshäusern darf eine Kleinbetriebsstätte nur an den Inhaber einer Kleinwohnung im selben Hause vermietet werden.
(3) In den mit Fondshilfe errichteten und erworbenen Bauten behält sich das Amt das Vorschlagsrecht für eine entsprechende Anzahl von Wohnungen vor, die an die vom Amte namhaft gemachten Parteien vermietet werden müssen. Hat eine Gemeinde oder Unternehmung Beiträge geleistet (Artikel 27 und 28), so kann sie sich gleichfalls das Vorschlagsrecht für eine entsprechende Zahl von Wohnungen ausbedingen.
(4) Die Mietzinse sind derart festzusetzen, daß unter Wahrung sowohl des gemeinnützigen Charakters als auch der Rentabilität die Deckung der gesamten Hausauslagen (Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsauslagen, insbesondere öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien, Wasser, Beleuchtung, Reinigung u. s. w.) einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen sowie des Erfordernisses für Verzinsung und Tilgung der Baukosten sichergestellt ist.
Die Kapitalstilgungsraten der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen sowie die Zinsen und Tilgungsraten der ohne Fondshilfe aufgenommenen Hypothekardarlehen müssen unbedingt in den Mietzinsen ihre Deckung finden. Solange die Mietzinse nicht hinreichen, um die gänzliche Verzinsung der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen zu bestreiten, ist der jeweils vom Amte festgesetzte Teilbetrag des Zinsenerfordernisses aus den Mietzinsen an das Amt abzuführen.
Die Festsetzung der Mietzinse und jede Änderung derselben ist dem Amte zur Genehmigung vorzulegen. Über Verlangen des Amtes sind die Mietzinse neu festzusetzen.
(5) Der Fondshilfewerber ist berechtigt, von den Mietern neben dem Mietzins als Ersatz der von ihm aufgewendeten Eigenmittel angemessene jährliche Beiträge zu einem Baufonds einzuheben, der dazu bestimmt ist, die erforderlichen Eigenmittel für künftige Bauten sicherzustellen.
(6) Die Bestimmungen über den Schutz der Mieter und über die Anforderung von Wohnungen finden auf die mit Fondshilfe erstellten Häuser und Wohnungen keine Anwendung.
(7) Den Mietern darf, soferne sie ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis und hinsichtlich der Benützung der Wohnung (Siedlerstelle) nachkommen oder soferne sich nicht aus anderen triftigen Gründen Anstände ergeben, nicht gekündigt werden. Einen Kündigungsgrund bildet die gröbliche Übertretung der Hausordnung und die gesundheitsschädliche Benützung der Wohnung, insbesondere die Wohnungsüberfüllung. Eine Wohnungsüberfüllung liegt vor, wenn in den zum Schlafen benützten Räumen weniger als 10 m3 Luftraum auf eine Person entfällt.
(8) Ist eine Wohnung auf Grund des Vorschlagsrechtes einer Unternehmung, die zur Errichtung des Hauses finanzielle Hilfe geleistet hat (Artikel 28), an einen ihrer Arbeiter oder Angestellten vermietet worden und wird sie im Falle der Auflösung des Arbeits(Dienst)verhältnisses für diesen Zweck wieder dringend benötigt, so kann die Miete innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
Schlagworte
Erhaltungsauslage, Verwaltungsauslage, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144282
alte Dokumentnummer
N9192537459L
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