Artikel 3bis Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 3bis

(Territoriale Beschränkung des Schutzes)

(1) Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) schriftlich notifizieren, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

(2) Diese Notifikation wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den Generaldirektor an die anderen Vertragsländer wirksam.

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