Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 3

Souveränität

Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098326

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