Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR12081324
alte Dokumentnummer
N5199330104J
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