Artikel 3 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Artikel 3

Präsenzdienstleistungen vor dem 1. August 1971

(1) Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 (1. August 1971) einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst geleistet haben, gilt von da an der verlängerte ordentliche Präsenzdienst als freiwillig verlängerter Grundwehrdienst.

(2) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(3) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt für die zum Jännertermin oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen siebeneinhalb Monate. Diesen Wehrpflichtigen gebührt ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes ein Taggeld von 60 S täglich und eine Prämie von 2 100 S.

(4) Die im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(5) Für die im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes sechs Monate, sofern sie sich zur Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden und diesen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst antreten.

(6) (Entfällt; BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 19)

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005725

Dokumentnummer

NOR12062796

alte Dokumentnummer

N4199012391J

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