Artikel 3
Bereich des Vereins
Zum Bereich des Vereins gehören:
- a) die Gebiete der Mitgliedsländer,
- b) die Postämter, die von Mitgliedsländern in Gebieten eingerichtet worden sind, die dem Verein nicht angehören,
- c) die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, dem Verein angehören, weil sie vom Standpunkt der Post von einem Mitgliedsland abhängig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084450
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