Artikel 3 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören:

  1. a) die Gebiete der Mitgliedsländer,
  2. b) die Postämter, die von Mitgliedsländern in Gebieten eingerichtet worden sind, die dem Verein nicht angehören,
  3. c) die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, dem Verein angehören, weil sie vom Standpunkt der Post von einem Mitgliedsland abhängig sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084450

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