Artikel 3. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

2. KAPITEL

BEFÖRDERUNGSSCHEINE.

1. ABSCHNITT. – FLUGSCHEIN.

Artikel 3.

(1) Bei einer Beförderung von Reisenden hat der Luftfrachtführer einen Flugschein auszustellen, der folgende Angaben enthalten soll:

  1. a) Ort und Tag der Ausstellung;
  2. b) Abgangs- und Bestimmungsort;
  3. c) die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, daß er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne daß die Beförderung hiedurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
  4. d) Namen und Anschrift des oder der Luftfrachtführer;
  5. e) die Angabe, daß die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt

(2) Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluß, wenn der Flugschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsmäßig ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Hat jedoch der Luftfrachtführer den Reisenden zugelassen, ohne daß ein Flugschein ausgestellt worden ist, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.

Schlagworte

Abgangsort

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264856

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