Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in der folgenden Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 Allgemeine Verordnung verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005790
Dokumentnummer
NOR40097765
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