Artikel 3
Artikel III. Darlehen, die von einem in dem einen Lande domizilierten Gläubiger einem im anderen Lande domizilierten Schuldner gewährt werden, sowie die Zinsen und anderen Erträgnisse solcher Darlehen sind der Einkommen- und Rentensteuer sowie der Vermögensteuer nur im Lande des Gläubigers unterworfen; hinsichtlich der Rentensteuer jedoch mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Steuer im Wege des Abzuges durch den Schuldner erhoben wird. Für das Domizil physischer Personen sind maßgebend die Bestimmungen des Artikels I, dritter Absatz, dieses Vertrages. Das Domizil von Gesellschaften und juristischen Personen befindet sich am Sitze der wirklichen Geschäftsleitung.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10003760
Dokumentnummer
NOR12041596
alte Dokumentnummer
N3192824357L
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