Artikel 3 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Artikel 3

Artikel III. Darlehen, die von einem in dem einen Lande domizilierten Gläubiger einem im anderen Lande domizilierten Schuldner gewährt werden, sowie die Zinsen und anderen Erträgnisse solcher Darlehen sind der Einkommen- und Rentensteuer sowie der Vermögensteuer nur im Lande des Gläubigers unterworfen; hinsichtlich der Rentensteuer jedoch mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Steuer im Wege des Abzuges durch den Schuldner erhoben wird. Für das Domizil physischer Personen sind maßgebend die Bestimmungen des Artikels I, dritter Absatz, dieses Vertrages. Das Domizil von Gesellschaften und juristischen Personen befindet sich am Sitze der wirklichen Geschäftsleitung.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041596

alte Dokumentnummer

N3192824357L

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