Artikel 3 Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010573

Dokumentnummer

NOR12134696

alte Dokumentnummer

N8198910690L

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