Artikel 3 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 3

Bauprogramm

Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Art. 9 Abs. 6) errichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269524

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)