Artikel 3. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 3.

Allgemeine Abkürzung des Instanzenzuges bei geringwertigen Angelegenheiten.

I. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist eine Berufung an ein Bundesministerium, auch wenn sie sonst nach den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen und Verordnungen statthaft wäre, unzulässig, sofern es sich um Geldleistungen handelt, für die Berufungsentscheidung ein Geldbetrag unter 200 S in Frage käme und in der Angelegenheit bereits zwei Instanzen entschieden haben.

II. Für die Fälle, in denen die dem Bundesministerium unmittelbar untergeordnete Behörde eine Entscheidung im Berufungswege bestätigt, erhöht sich die im Punkt I festgesetzte Grenze für die Unzulässigkeit einer Berufung an das Bundesministerium auf 500 S.

III. Für die Anwendung der Bestimmungen der Punkte I und II ist, wenn der Bestand eines Rechtes auf wiederkehrende Geldleistungen strittig ist, bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, maßgebend.

IV. Die Bestimmungen der Punkte I bis III finden keine Anwendung, soweit das Abgabenrechtsmittelgesetz vom 19. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 502, in Betracht kommt.

1. Anstatt Abgabenrechtsmittelgesetz, BGBl. Nr. 502/1922, nunmehr

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, insbesondere die

§§ 243 ff.

2. Zum Instanzenzug in der Bundesverwaltung siehe auch Art. 103

Abs. 4 und 109 BVG., BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Rechtsmittel,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058073

alte Dokumentnummer

N4192513619P

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