Zu Abs. 2 lit. a vgl. BGBl. III Nr. 74/1998.
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei trägt US-$ 25.000.-- pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds bei; der Betrag ist im Jänner zu bezahlen.
(2) Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen in irgendeinem Kalenderjahr werden in gleichen Teilen von den Vertragsparteien im darauffolgenden Jahr dem Fonds unter der Bedingung rückerstattet, daß
- a) weder die VN noch die IAEO noch die UNIDO in irgendeinem Kalenderjahr verhalten sind, eine Gesamtzahlung gemäß diesem und dem vorhergehenden Absatz von mehr als je US-$ 325.000,-- zu leisten, und
- b) die Regierung von dem Betrag, welchen sie als ihren Anteil gemäß diesem Absatz zu zahlen hat, den Betrag, den sie im vorhergehenden Jahr gemäß Absatz (3) bevorschußt hat, abziehen kann.
(3) Die Regierung bevorschußt den Teil der Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten größeren Reparaturen und Erneuerungen, welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß wird im Jahr der Kostenentstehung in den Gemeinsamen Fonds eingezahlt.
Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen Teil der Kosten in irgendeinem Kalenderjahr auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO hinausgeht.
(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR12017008
alte Dokumentnummer
N1199852330L
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