Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte (Sektionen) I bis XXVII geteilt.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006560
alte Dokumentnummer
N1196612456P
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