Artikel 3 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 3

Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte (Sektionen) I bis XXVII geteilt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006560

alte Dokumentnummer

N1196612456P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)