Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften von diesen Personen ableiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275351
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