Artikel 3 Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abs. 2 vierter Satz: Verfassungsbestimmung Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch''.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der aus ihrem Gebiet rechtswidrig in das der anderen Vertragspartei eingereist ist.

(2) Ein Drittausländer wird auf Grund einer Übernahmserklärung der um Übernahme ersuchten Vertragspartei übernommen. Ein Übernahmsantrag muß innerhalb von 7 Tagen seit der sicherheitsbehördlichen Feststellung der Anwesenheit, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise des Drittausländers, gestellt werden. Der Antrag muß Angaben enthalten, die die rechtswidrige Überschreitung der Grenze glaubhaft machen. Der Antrag auf Übernahme und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektionen für Niederösterreich und das Burgenland, tschechoslowakischerseits durch die Dienststellen für Fremdenpolizei und Paßangelegenheiten, deren Verwaltungsbereich an die Republik Österreich grenzt. Die Erklärung, ob der Drittausländer übernommen wird, wird umgehend, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Antragstellung, abgegeben.

(3) Ein Drittausländer wird formlos von den Grenzbehörden jeder Vertragspartei übernommen, wenn er rechtswidrig aus ihrem Gebiet in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist und die innerhalb von 7 Tagen nach dem Grenzübertritt um die formlose Übernahme ersucht. Diese Vorgangsweise wird lediglich dann angewendet, wenn die Grenzbehörde der anderen Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die Grenze zwischen den Vertragsparteien überschritten hat. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann unter Hinweis darauf binnen 7 Tagen die Übernahme nach Absatz 2 beantragt werden.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist, so muß er zurückgenommen werden.

(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zur Grenze.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005794

Dokumentnummer

NOR12063567

alte Dokumentnummer

N4199210023D

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