Artikel 3 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 3

Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz wird durch die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission gesichert.

Diese Kommission sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit sie leitet.

Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Sie entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.

Die Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Tagungen fest.

Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande.

Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.

Nötigenfalls kann die Staatskommission, wenn die Mitglieder zugestimmt haben, die Niederländische Regierung bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.

Schlagworte

ordentliche (außerordentliche) Session

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027709

alte Dokumentnummer

N2196715410R

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