Artikel 3
Zahlstellen
(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
- – für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE):
- Bundeskanzleramt;
- – für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
- – für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A):
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.
(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 32 Abs. 2, letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 Abs. 3, letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.
Schlagworte
Ausrichtungsfonds, Bundesstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025780
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