ARTIKEL 3 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

ARTIKEL 3

1. Um in den Genuß der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:

  1. a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
  2. b) von dem ermächtigten Punzierungsamt nach den in Anhang I und II festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;
  3. c) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen werden.

2. Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046319

alte Dokumentnummer

N3197525101L

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