Artikel 3. Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1922

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel 3.

Die beiden Staaten verpflichten sich für den Fall, daß einer von ihnen angegriffen und gezwungen würde, sich zu verteidigen, eine neutrale Haltung einzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

NOR12001504

alte Dokumentnummer

N1192214867S

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