Artikel 3 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 3

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die insbesondere durch

  1. Austausch von Hochschullehrer/innen,
  2. Austausch von Lektor/innen und Dozent/innen,
  3. Einladung von Universitätsprofessor/innen und sonstigen Wissenschaftler/innen zu Gastvorträgen und wissenschaftlichen Konferenzen,
  4. Abstimmung gemeinsamer Forschungsthemen,
  5. Austausch von Publikationen und Informationen,
  6. Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Seminaren

Beide Seiten unterstreichen den bedeutenden Beitrag, den die an den Hochschulen und Universitäten des Partnerlandes beschäftigten Lektor/innen und Gastprofessor/innen zur Vermittlung der Sprache, Literatur, Kultur und Landeskunde leisten.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038349

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