Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120525
alte Dokumentnummer
N7197857805L
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