Artikel 3 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 1: Vgl. die Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 565/1985.

Artikel 3

Österreichischer Krankenanstaltenplan

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, über den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan bis 31. Dezember 1985 in der Fondsversammlung Beschluß zu fassen und den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten, die zu dessen Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen Regelungen so vorzubereiten, daß diese mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze erlassen werden.

Zu Abs. 1: Vgl. die Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 565/1985.

Schlagworte

Planung, Bettenreduktion, Bettenabbau, Abbau von Akutbetten, systemisierte Betten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011054

alte Dokumentnummer

N1198512627R

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