Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12015607
alte Dokumentnummer
N1199653249J
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