Artikel 3 Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.

(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragsschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied, das sie vertritt, wenn das Mitglied verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:

  1. (1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und das Budget des Dienstes sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Anpassungen vornehmen;
  2. (2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Führung des Dienstes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
  3. (3) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden; und
  4. (4) es nimmt die anderen ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.

(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.

(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.

(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweist, eine Sondersitzung einzuberufen.

(f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen des Exekutivkomitees in den Amtsräumen des Beauftragten statt.

(g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und den anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen bzw. Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfälliger entstehender Bruchzahlen).

(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.

(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee eine einstimmige Vorgangsweise verlangt, ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung, auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, beschließt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR40098549

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