Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 3
(1) Die österrreichische Vertragspartei stellt der ungarischen Vertragspartei die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt auch die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Vertragspartei.
(2) Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20001993
Dokumentnummer
NOR40031088
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