Artikel 3 Grenzabfertigung Mörbisch-Fertőrákos (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.

Artikel 3

(1) Die österrreichische Vertragspartei stellt der ungarischen Vertragspartei die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt auch die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Vertragspartei.

(2) Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20001993

Dokumentnummer

NOR40031088

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