Artikel 3 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 3

(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:

  1. 1. im Bahnhof Ceske Budejovice:
  1. 2. im Bahnhof Kaplice:
  1. 3. im Bahnhof Horni Dvoriste:

(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:

  1. 1. im Bahnhof Summerau:
  1. 2. im Bahnhof Freistadt:
  1. 3. im Bahnhof Linz-Hauptbahnhof:

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005895

Dokumentnummer

NOR12064684

alte Dokumentnummer

N4199436046J

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