Artikel 3 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen von den tschechischen Bediensteten, sofern die Beförderung über den Übergang Schlag/Chlum u Trebone nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den Übergängen Schlag/Chlum u Trebone und Neunagelberg/Halamky zur gemeinsamen Staatsgrenze verbracht werden.

Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören der Straßenabschnitt der Landeshauptstraße Nr. 63 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Ort Litschau, der Straßenabschnitt der Landeshauptstraße Nr. 62 zwischen den Orten Litschau und Neunagelberg und der Straßenabschnitt der Waldviertler Straße B 303 zwischen dem Ort Neunagelberg und der gemeinsamen Staatsgrenze zum Bereich der Zone.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005894

Dokumentnummer

NOR12064680

alte Dokumentnummer

N4199436041J

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