Artikel 3
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen von den tschechischen Bediensteten, sofern die Beförderung über den Übergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen dem Übergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice und Gmünd-Böhmzeil/Ceske Velenice zur gemeinsamen Staatsgrenze verbracht werden.
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zone.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005893
Dokumentnummer
NOR12064676
alte Dokumentnummer
N4199436036J
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