Artikel 3 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

(1) Die Zonen für die österreichischen Bediensteten umfassen

  1. 1. im Bahnhof Brno:
  1. 2. im Bahnhof Breclav:

(2) Die Zonen für die tschechoslowakischen Bediensteten umfassen

  1. 1. im Bahnhof Hohenau:
  1. 2. im Bahnhof Wien-Südbahnhof:

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10005833

Dokumentnummer

NOR12064213

alte Dokumentnummer

N4199247822L

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