Artikel 3
(1) Die Zonen für die österreichischen Bediensteten umfassen
- 1. im Bahnhof Brno:
- -die Bahnsteige 1 bis 4;
- -den im Aufnahmegebäude/Kassenhalle im zweiten Stock gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Dienstraum;
- -die Verbindungswege;
- 2. im Bahnhof Breclav:
- -die Bahnsteige 1 bis 3;
- -den im Aufnahmegebäude neben den Räumen der tschechoslowakischen Bediensteten gelegenen und direkt vom Bahnsteig 1 her zugänglichen Dienstraum für die österreichischen Bediensteten;
- -die Verbindungswege.
(2) Die Zonen für die tschechoslowakischen Bediensteten umfassen
- 1. im Bahnhof Hohenau:
- -die Bahnsteige 1 bis 4;
- -den im Aufnahmegebäude im ersten Stock gleisseitig gelegenen Dienstraum (ehemalige Vorstandswohnung) für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- -die Verbindungswege;
- 2. im Bahnhof Wien-Südbahnhof:
- -die Bahnsteige 1 bis 9;
- -den neben den Räumen des Zollamtes Wien, Zweigstelle Südbahn-Personenbahnhof, gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- -die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10005833
Dokumentnummer
NOR12064213
alte Dokumentnummer
N4199247822L
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