Artikel 3
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Ceské Velenice umfasst:
- - die Bahnsteige 1 bis 3;
- - den vom Bahnsteig 1 zugänglichen gleisseitig als letzten Raum links befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im Erdgeschoss des Hauptgebäudes;
- - die Verbindungswege.
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten im Bahnhof Gmünd umfasst:
- - die Bahnsteige 1, 2, 5, 6, 7;
- - den im Bahnhofsgebäude gleisseitig zugänglichen, links der Fahrdienstleitung gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
- - die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20002134
Dokumentnummer
NOR40034046
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