Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2018
Artikel 3
Berichter
(Zu § 14 VwGG 1985)
(1) Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Senatsvorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
(2) Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
(3) Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
(4) Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
(5) Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter/die Berichterin die nach § 14 Abs. 2 VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40200539
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